In Italien, Malta, Frankreich und Ungarn ist der Erwerb von gefälschten Markenprodukten verboten ˆ Strafen bis 10.000 Euro sind möglich.
Erst vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass wieder zwei österreichische Touristen in Italien eine Strafe von 1.000 Euro zahlen mussten, weil sie eine „falsche“ Luis Vuitton-Börse gekauft hatten. „Die beiden sind noch glimpflich davon gekommen. Denn theoretisch drohen in Italien für den Kauf von Plagiaten Geldstrafen bis zu 10.000 Euro. Im italienischen Gesetz sind sogar Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren möglich“, erklärte uns ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.
Doch nicht nur unser südlicher Nachbar stellt den Kauf von nachgemachten Markenprodukten unter Strafe, auch in anderen europäischen Ländern können Designer-Schnäppchen teuer zu stehen kommen.
In Frankreich drohen beim Kauf von gefälschter Markenware Geldstrafen bis 300.000 Euro oder maximal drei Jahre Gefängnis. Verboten ist der Kauf von Plagiaten auch in Spanien, Malta, Ungarn und Bulgarien, wobei der Strafrahmen meist vom ˆ realen, also „nicht gefälschten“ ˆ Warenwert abhängig ist. „Aus Ungarn sind dem ÖAMTC keine Beschwerdefälle bekannt. Aber laut Auskunft des ungarischen Tourismusamtes sind theoretisch Strafen bis zu 1.000 Euro möglich“, berichtet die Clubjuristin.
Nicht unter Strafe steht der Erwerb von nachgemachten Designerprodukten für den privaten Gebrauch in Österreich, Deutschland, der Slowakei, Tschechien, Slowenien, Zypern und Norwegen. „Trotzdem sollte man die Finger von den verlockend billigen Angeboten lassen, denn der Markeninhaber, also die Firma oder Person, die das ‚echte‘ Markenprodukt produziert und vertreibt, kann vom Käufer Schadenersatz fordern ˆ auch das kann teuer werden“, warnt Pronebner. Die Verkäufer von Plagiaten werden in allen genannten Ländern bestraft.
Kostenfalle Zollfreigrenze – Steuern und Strafen machen Schnäppchen teuer
Auch wer in einem Nicht-EU-Land legal günstig eingekauft hat, kann bei der Wiedereinreise nach Österreich unangenehme Überraschungen erleben. Bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern wie z. B. der Türkei dürfen derzeit Waren im Wert von 430 Euro von Flugreisenden und 300 Euro von allen anderen Reisenden zollfrei eingeführt werden ˆ allerdings nur für den privaten Gebrauch. Für Reisende unter 15 Jahren gilt eine einheitliche Höchstgrenze von 150 Euro. „Man muss darauf achten, dass man alle Einkäufe durch Rechnungen belegen kann. Wenn nämlich keine glaubhaften Rechnungen vorgelegt werden können, wird der Wert der Waren vom Zoll geschätzt. Übersteigt diese Summe die Zollfreigrenzen, muss man nicht nur mit einer Steuernachzahlung, sondern auch mit empfindlichen Strafen rechnen.
Informationen zu den Ein- und Ausfuhrbestimmungen des Reiselandes findet man in der weltweiten Länderdatenbank des ÖÄMTC.
Foto: Peter-Kirchhoff_pixelio.de
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