Zustellung, Widerruf und Garantie. Das Internet-Shopping bietet zahlreiche Vorteile. Aber was ist Sache?
Roland Partneranwalt Ansgar Bigge von der Rechtsanwaltskanzlei Bietmann in Köln hat für uns ein paar grundlegende Tipps über ihre Rechte und Pflichten beim Onlineshopping zusammengestellt:
Vor dem Kauf: Transparenz
Onlinehändler unterliegen einer Informationspflicht: „Käufer müssen vor Kaufabschluss über den Preis und die Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie das Widerrufsrecht aufgeklärt werden“, erklärt Anwalt Bigge. „Privatpersonen können die Ware innerhalb von zwei Wochen ohne Grund zurücksenden und dadurch den Vertrag widerrufen. Diese Frist verlängert sich, wenn Verkäufer nicht ausreichend aufklären oder dies sogar unterlassen“, so der Anwalt weiter. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Shop separat zustimmt. Das kann laut Partneranwalt Bigge „eine automatisierte Bestellbestätigung oder Zahlungsforderung im Bestellvorgang sein“.
Nach dem Kauf: verspätete Lieferung
Durch das Fernabsatzrecht sind Verkäufer dazu verpflichtet, den Käufer transparent über die Lieferdauer der Produkte zu informieren. „Dazu gehört auch eine Lieferfrist“, erklärt der Anwalt. „Verspätet sich die Lieferung, so können Verbraucher den Kaufvertrag rückgängig machen“, so Ansgar Bigge. „Wenn die Käufer dem Verkäufer vergeblich eine letzte Lieferfrist gesetzt haben, können sie vom Vertrag zurücktreten und gezahltes Geld zurückfordern. Die Lieferfrist muss eine eindeutige Aufforderung zur Lieferung erkennen lassen. Eine bloße Bitte, sich innerhalb der Frist zurückzumelden, reicht nicht aus.“ Die Rückmeldung sollte nachweisbar sein, beispielsweise durch ein Einwurf-Einschreiben oder eine E-Mail mit Lesebestätigung. Anwalt Bigge rät zur Vorsicht: „Erst nachdem die gesetzte Lieferfrist verstrichen ist, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.“
Das Paket kommt nicht an: Wer haftet?
Anwalt Bigge betont, dass die Verkäufer das Risiko beim Warenversand tragen und dementsprechend für Schäden haften würden: „Der Käufer sollte ein offensichtlich beschädigtes Paket gar nicht erst annehmen, da er hiermit die ordnungsgemäße Paketübergabe bestätigt. Fallen Schäden erst beim Auspacken auf, sollte der Käufer dies dem Onlineshop umgehend mit Fotos als Nachweis mitteilen. Sind andere Menschen beim Öffnen anwesend, können Käufer diese sogar als Zeugen benennen.“ Übrigens: „Eine Klausel in den AGB des Shops, dass der Kunde das Transportrisiko trägt, ist unzulässig.“
Das Produkt gefällt nicht: Umtauschrecht
Prinzipiell gilt beim Onlinehandel ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer die Ware erhält. Händler können die Frist freiwillig verlängern, allerdings nicht verkürzen. „Sie müssen Käufer über das Widerrufsrecht informieren, ansonsten akzeptieren sie, dass der Kaufvertrag bis zu maximal zwölf Monaten und 14 Tagen widerrufen werden kann“, klärt Anwalt Bigge auf.
Muss der Händler die Versandkosten übernehmen? Nein, sagt der Roland-Anwalt: „Eine derartige Pflicht besteht nicht. Grundsätzlich sollten Verbraucher bei der Rückgabe jedoch sicherstellen, dass das Produkt im gleichen Zustand beim Händler ankommt, wie es losgeschickt wurde.“ Weitere Rechtstipps: www.roland-rechtsschutz.de
akz
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