Streik bei Fluglinien: Was muss man wissen?

Streik: Flughafen Wartehalle.jpg © iStockphoto

ÖAMTC-Juristin gibt Tipps und klärt Betroffene über ihre Rechte auf, wenn wieder einmal die Fluglinien streiken.

Derzeit kommt es wieder zu Streiks bei Fluglinien in Deutschland. Betroffene Reisende wissen oft nicht, ob sie ihren Flug vorsichtshalber umbuchen sollen oder ob sie Anspruch auf Entschädigungen haben, wenn ihr Flug aufgrund eines Streiks gestrichen wird. „Erste Ansprechpartnerin für Informationen zum annullierten oder verspäteten Flug ist die Fluglinie selbst. Diese ist verpflichtet, Auskunft zu geben – bei Pauschalreisen ist auch der Veranstalter Ansprechpartner. Fluglinien bieten online oder telefonisch aktuelle und ausführliche Informationen über den gebuchten Flug und informieren die Passagier:innen teilweise auch direkt, z. B. via SMS“,

Hier dazu ein paar Tipps von ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner

  • Voreiliges Umbuchen vermeiden: Reisende, die vorsichtshalber einen alternativen Flug oder einen alternativen Transport (z. B. mit der Bahn) organisieren, laufen Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn der ursprünglich geplante Flug doch stattfindet. „Besser ist es daher, sich mit der Fluglinie abzustimmen und über diese eine Umbuchung zu erreichen“.
  • Annullierte Flüge: Passagier:innen, deren Flüge aufgrund eines Streiks annulliert werden, erhalten von den Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück. Alternativ besteht ein Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug. Die Fluggesellschaft ist zudem verpflichtet, eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln zu vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten. Für Reisende dürfen dabei keine Mehrkosten entstehen.
  • Entschädigungen: Bei Annullierung, Überbuchung oder bei größeren Verspätungen haben Passagier:innen zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher Umstand“ daran schuld ist. „Fluggesellschaften sind von pauschalierten Entschädigungszahlungen nur dann befreit, wenn sie auch in solchen Fällen nachweisen können, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Folgen des Streiks für die Passagier:innen zu vermeiden bzw. diese Folgen unvermeidbar waren“, weiß die Expertin.
  • Bei Verspätungen verlieren, laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg, Flugpassagier:innen den Anspruch auf Ausgleichzahlung auch im Falle einer Verspätung, wenn sie nicht zeitgerecht am Flugsteig erscheinen – selbst wenn der Flug dann mehr als drei Stunden verspätet am Zielort ankommt – oder sie eigenständig einen Ersatzflug buchen, mit dem sie weniger als drei Stunden verspätet ihre Zieldestination erreichen.

ÖAMTC-Mitglieder können sich mit Fragen rund um Flugreisen an den Mobilitätsclub wenden: Die Jurist:innen beraten kompetent und kostenlos – und sind für Notfälle auch rund um die Uhr erreichbar. Infos unter www.oeamtc.at/rechtsberatung .

Details zu den Passagier:innen-Rechten sowie ein Video gibt es unter www.oeamtc.at/passagier-rechte .

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