Rechtzeitig vorsorgen mit einer Patientenverfügung.
Wie viel Vollmacht ist sinnvoll? Corona hat grundlegende Fragen noch einmal vor Augen geführt: Was passiert eigentlich mit mir, wenn ich so krank bin, dass ich nicht mehr eigenständig entscheiden kann? Wer bestimmt dann an meiner Stelle und wie weiß der- oder diejenige, was ich möchte?
Wer hier nicht vorgesorgt hat, dem kann es passieren, dass ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wird. Das kann ein naher Angehöriger, aber auch ein von der Behörde einberufener Vertreter sein. Dieser kann dann sowohl über die medizinische Behandlung als auch Weiteres wie die Finanzen entscheiden. Daher ist es wichtig, den eigenen Willen rechtzeitig festzuhalten. Vorgestaltete Formulare helfen dabei, keine wichtigen Angaben zu vergessen und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Patientenverfügung
Hierin wird festgelegt, welche medizinische Behandlung sich Betroffene in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen wünschen. Es ist wichtig, die eigenen Wünsche so konkret wie möglich festzuhalten. Treffen die Festlegungen auf die aktuelle Situation zu, müssen sich Ärzte, Pflegekräfte und der gesetzliche Vertreter danach richten.
Vorsorgevollmacht
In der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson festgelegt. Diese ist dann die rechtswirksame Vertretung des Verfassers, wenn dieser nicht mehr eigenständig entscheiden kann. Die Vollmacht kann für verschiedene Bereiche vergeben werden. Dazu gehören: Gesundheit/Pflege, Wohnen, Behörden und Gerichte sowie die Vermögensverwaltung. Eine Vorsorgevollmacht muss rechtzeitig erstellt werden, solange der Verfasser im Vollbesitz seiner Geschäftsfähigkeit ist.
Betreuungsverfügung
Wer permanent auf Hilfe angewiesen ist, der freut sich über die Zuwendung einer geschätzten Person. In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer sich kümmern soll und wer hingegen auf keinen Fall. Der bestellte Betreuer ist in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt und wird durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Eine Betreuungsverfügung kann auch dann noch ausgestellt werden, wenn der zu Betreuende nicht mehr vollständig geschäftsfähig ist.
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