Wer wird im Pflegefall zur Kasse gebeten?

Die Höhe des Einkommens ist entscheidend

Wissenswertes rund um das Angehörigen-Entlastungsgesetz.

Ein Pflegefall ist für Angehörige meist eine große Belastung. Hinzu kommen oft finanzielle Sorgen: Unter Umständen werden Familienmitglieder zur Kasse gebeten, wenn die Betroffenen nicht selbst für ihren Eigenanteil an den Pflegekosten aufkommen können. Zum 1. Januar 2020 trat nun das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft. Birger Mählmann, Pflege-Experte der IDEAL Versicherung, erklärt, ob es Angehörigen wirklich hilft.

Unterhalt für Pflegebedürftige: Was ist neu?

Pflege ist teuer: In Deutschland werden für stationäre Pflege bei Pflegegrad 4 rund 3.350 Euro pro Monat fällig – abhängig vom Bundesland können die Beiträge stark schwanken. Doch mit den Zahlungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung sind längst nicht alle Pflegekosten abgedeckt. Durchschnittlich bleibt eine Differenz von 1.830 Euro pro Monat, die Pflegebedürftige aus eigener Tasche bezahlen müssen.

„Können Betroffene ihren Eigenanteil nicht selbst begleichen und müssen Sozialhilfe in Anspruch nehmen, fordert der Sozialhilfeträger den Unterhalt teilweise von den Angehörigen ein“, erklärt Birger Mählmann.

Bislang existierte eine jährliche Nettoeinkommensgrenze von 21.600 Euro für Alleinstehende. Neu ab 2020: Seit diesem Jahr bittet der Staat die engsten Familienmitglieder erst dann zur Kasse, wenn sie über ein jährliches Bruttoeinkommen von über 100.000 Euro pro Person verfügen.

„Diese Grenze gilt sowohl für Kinder von pflegebedürftigen Eltern als auch für die Eltern von Kindern mit Behinderung“, erläutert der Pflege-Experte.

Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das seit dem 1. Januar 2020 geltende Angehörigen-Entlastungsgesetz. Die Mehrkosten übernehmen nun Städte und Gemeinden, wenn das Einkommen der Angehörigen 100.000 Euro pro Person nicht übersteigt.

Wie funktioniert der Unterhaltsrückgriff im Detail?

Für Angehörige von Pflegebedürftigen besteht fürs Erste kein Handlungsbedarf: Der Sozialhilfeträger geht davon aus, dass die unterhaltsverpflichtete Person kein Jahreseinkommen über 100.000 Euro bezieht. Gut zu wissen: Für die Berechnung des Einkommens wird das vorhandene Vermögen nicht berücksichtigt.

„Allerdings zählen neben dem Bruttogehalt auch weitere Einnahmen, beispielsweise aus Verpachtung, Vermietung oder Kapitalvermögen, zum Jahresbruttoeinkommen“, weiß Mählmann.

Abziehbar sind unter anderem Freibeträge, Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben. Bei Selbstständigen ist der Jahresgewinn maßgeblich, der sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben berechnet.

„Das Sozialamt kann Unterhalt nur von den Verwandten des ersten Grades zurückfordern, also im Regelfall von den Kindern eines Pflegebedürftigen“, betont der Experte.

Das bedeutet: Für die Schwiegereltern muss nicht gezahlt werden. Ebenso wenig müssen Gutverdiener, die die Einkommensgrenze übersteigen, zusätzlich für Geschwister mit geringerem Gehalt aufkommen.

Private Vorsorge: auch in Zukunft unverzichtbar

Das neue Gesetz entlastet viele normal verdienende Kinder, ändert jedoch nichts an dem bestehenden hohen Verlustrisiko im Pflegefall. Denn weiterhin wird das Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen sowie seines Partners für die Finanzierung des Eigenanteils an der Pflege herangezogen. Laut vdek beträgt dieser aktuell für einen Platz im Pflegeheim bei Pflegegrad 4 durchschnittlich etwa 1800 Euro. „Mit einer privaten Pflegevorsorge kann das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen wirksam vor Verlust geschützt, die Altersvorsorge des Ehegatten gesichert, aber auch das Erbe bewahrt werden“, so der IDEAL-Experte.

Unser Newsletter

Neue Gewinnspiele & Gutscheine
• Unsere aktuellen Neuigkeiten
• Aktionsangebote & Reisen

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.