Winterausrüstungspflicht in den Nachbarländern im Überblick

Ohne Schneeketten kann beispielsweise die Einreise nach Ungarn verweigert werden.

Während hierzulande zwischen 1. November und 15. April die witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht für Pkw gilt, haben die Nachbarländer Österreichs eigene, teils abweichende Bestimmungen festgelegt. In Ungarn beispielsweise existiert keine generelle Vorschrift zur Montage von Winterreifen. Entsprechende Beschilderung kann jedoch die kurzfristige Nutzung von Winterreifen bzw. Schneeketten vorgeben.

„Es ist sogar möglich, dass die Mitnahme der Schneeketten an der Grenze kontrolliert wird. Befinden sich keine an Bord, kann die Einreise nach Ungarn verweigert werden“, teilt uns die ÖAMTC-Touristikerin Kristina Tauer mit. Wer in den kommenden Wochen und Monaten eine Fahrt ins nahe Ausland plant, sollte sich daher vorab informieren.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Tschechische Republik, Slowakei und Deutschland: In den drei Ländern gilt eine situative Winterreifenpflicht. In Tschechien sind Winterreifen bei Temperaturen unter vier Grad auf jeden Fall erforderlich. Schneeketten sind in der Tschechischen Republik und in der Slowakei nur erlaubt, wenn die Straße schnee- und eisbedeckt ist. Die Verwendung von Spikes ist in allen drei Ländern verboten. In Deutschland ist außerdem vorgeschrieben, dass Frostschutz im Scheibenwaschmittel enthalten ist.

Slowenien: Die Nutzung von Winterreifen ist von 15. November bis 15. März vorgeschrieben – bei winterlichen Straßenbedingungen jedoch auch außerhalb dieses Zeitraumes. Sommerreifen dürfen in Kombination mit Schneeketten verwendet werden, jedoch nur bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 50 km/h. Für im Winter genutzte Reifen gilt eine Mindestprofiltiefe von drei Millimetern. Spikes sind in Slowenien nicht erlaubt.

• Italien: Die italienischen Provinzen können frei bestimmen, ob die Winterreifenpflicht generell oder situativ gilt. Auf die  jeweiligen Regelungen wird durch entsprechende Beschilderung hingewiesen. Für einige Regionen gelten Sonderregelungen: So müssen beispielsweise im Aostatal zwischen 15. Oktober und 15. April Winterreifen verwendet oder zumindest Schneeketten auf Sommerreifen aufgezogen werden. In der Toskana gilt auf der Strecke von Bologna nach Arezzo (A1) von 1. November bis 15. April die Winterreifenpflicht. Auf der Strecke zwischen Florenz und Pisa (A11) beginnt diese Pflicht erst am 15. November und endet am 15. April.

• Südtirol: Für Pkw besteht von 15. November bis 15. April Winterreifenpflicht. Diese Regelung gilt generell auf allen Südtiroler Straßen, somit auch auf der Brennerautobahn A22 – und zwar unabhängig davon, ob es schneit, die Straßen schneebedeckt, vereist oder trocken sind. Motorradfahrer dürfen ihr Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen nicht in Betrieb nehmen, bei einsetzendem Schneefall bzw. Glatteisbildung während der Fahrt muss angehalten werden.

• Schweiz: „Eine generelle Pflicht, Winterreifen zu nutzen, existiert nicht. Sollte man jedoch bei winterlichen Fahrverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs sein und den Verkehr behindern bzw. in einen Unfall verwickelt sein, werden entsprechend höhere Strafen ausgesprochen“, so die ÖAMTC-Expertin. Schneeketten sind verpflichtend anzubringen (zumindest auf zwei Reifen), wenn in der jeweiligen Region entsprechende Verkehrszeichen darauf hinweisen. Von 1. November bis 30. April sind Spikes erlaubt, allerdings nicht auf Autobahnen. Eine Ausnahme bilden die beiden Autobahnabschnitte, die durch die Tunnel San Bernardino und St. Gotthard führen.

Nähere Informationen zur optimalen Reisevorbereitung wie z.B. benötigte Kraftfahrzeugdokumente oder Maut & Vignette findet man in der Länder-Info der ÖAMTC-Touristik unter www.oeamtc.at/laenderinfo.

Foto: Gerhard Frassa_pixelio.de

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1 Kommentar

  1. Ich würde im Winter gerne Urlaub in Deutschland machen und muss dazu noch neue Reifen kaufen, da meine aktuellen Winterreifen nicht mehr verwendet werden dürfen. Gut zu wissen, dass es dort eine situative Winterreifenpflicht gibt. Was für mich neu ist, ist die Pflicht, dass Frostschutz im Scheibenwaschmittel enthalten sein muss.

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