Schrebergärten haben feste Regeln

Ein Stück Land mit Garten

Die „Grüne Oase“ mit Beeten und Gartenlaube.

Schrebergärten haben feste Regeln. Von diesem Stück Freiheit träumen nicht erst seit Corona viele Menschen. Die Nachfrage nach Schrebergärten ist enorm hoch, die Wartelisten in den Kleingartenvereinen entsprechend lang. Wer das Glück hat, eine der heißbegehrten Parzellen zu ergattern, den erwarten aber auch feste Regeln, die unbedingt eingehalten werden sollten. Welche das sind, bespricht Michaela Rassat, Juristin bei der ERGO Rechtsschutz-Leistungs GmbH mit Oliver Heinze.

Oliver Heinze: Frau Rassat, was ist der erste Schritt hin zum eigenen Schrebergarten?

Michaela Rassat: „Wer eine eigene Parzelle in einem Schrebergarten bewirtschaften will, muss sich bei einem Kleingartenverein bewerben und dort dann auch Mitglied werden. Diese Vereine regeln die Vergabe der Parzellen und schließen mit den Hobbygärtnern einen Pachtvertrag. Mit ihrer Unterschrift stimmen die Mitglieder dann zu, sich an die Regeln und Pflichten zu halten, die die Vereinssatzung sowie das Bundeskleingartengesetz vorgeben. Handelt es sich um Flächen, die der Stadt oder Gemeinde gehören, ist darüber hinaus meist noch deren Kleingartenordnung zu beachten.“

Oliver Heinze: Das klingt kompliziert. Welches sind die wichtigsten Regeln?

Michaela Rassat: „Zentrale Bedeutung hat § 1 Abs.1 des Bundeskleingartengesetzes. Er legt fest, dass ein Kleingarten dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient. Vereinssatzungen und Kleingartenordnungen schreiben deshalb oft vor, dass Pächter mindestens ein Drittel ihres Gartens mit Obst, Gemüse und Kräutern für den Eigenbedarf bepflanzen müssen.“

Oliver Heinze: Können die Kleingärtner ansonsten pflanzen was sie wollen?

Michaela Rassat: „Nein, die Satzungen enthalten meist zusätzliche Vorgaben, zum Beispiel zur zulässigen sonstigen Bepflanzung, der Heckenhöhe sowie der restlichen Gartengestaltung. Oft sind auch Pflanzen verboten, die besonders groß oder breit sind oder den Anbau anderer Gartenpflanzen behindern und damit die kleingärtnerische Nutzung einschränken würden. Dazu zählen zum Beispiel Tanne, Lärche, Fichte, Eiche, Ahorn und auch Kastanie.“

Michaela Rassat: „Die Laube sollte eher schlicht gebaut sein und nicht größer als 24 Quadratmeter – inklusive einer überdachten Fläche zum Draußensitzen wohlgemerkt. Wer Umbauten plant, dem empfehle ich, das mit dem Vorstand abzusprechen, um Ärger mit den Nachbarn und anderen Vereinsmitgliedern vorzubeugen. Der Einbau einer Küche oder einer aufwendigen Heizung kann zum Beispiel problematisch werden, weil die Laube nicht zum festen Wohnsitz taugen darf.“

Oliver Heinze: Gelegentliche Übernachtungen sind erlaubt? Zum Beispiel wenn das Grillen im Sommer mal länger dauert.

Michaela Rassat: „Eine konkrete gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht, aber das Amtsgericht Bonn hat beispielsweise entschieden, dass in den Monaten April bis September einmal im Monat gegrillt werden darf, wenn die Nachbarn zwei Tage vorher informiert werden. Am besten auch hier mal in der Kleingartenvereinssatzung nachschauen: In der sind meistens auch konkrete Ruhezeiten vorgeschrieben, in denen man zum Beispiel nicht Rasenmähen darf.“

Oliver Heinze: Wie sieht es aus mit der Tierhaltung im Schrebergarten?

Michaela Rassat: „Auch das regelt jeder Kleingartenverein selbst. Wer Kleintiere wie Hasen, Hühner oder Fische auf seiner Parzelle halten möchte, sollte das also zunächst mit dem Vereinsvorstand abklären. Das gilt auch für das Imkern, also die Haltung von Bienen. Auch für Tiere, die nur zu Besuch sind, kann der Kleingartenverein Regeln aufstellen. Für Hunde kann zum Beispiel innerhalb der Kleingartenanlage eine Leinenpflicht gelten.“

Unter www.ergo.de/ratgeber  gibt‘s weitere gute Tipps zum Thema und unter www.ergo.de/rechtsportal  finden Sie Infos darüber, was Ihr gutes Recht ist, wenn es dann doch mal Zoff mit den anderen Kleingärtnern gegeben hat.

ots

 

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