Wichtige Informationen die man als Pensionsbezieher wissen sollte.
Die Pensionen aus der Pensionsversicherung werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Zu den Pensionen für April und Oktober gebührt jeweils eine Sonderzahlung. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird diese Leistungen so zeitgerecht angeweisen, dass sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher / der Leistungsbezieherin zur Verfügung stehen.
Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) regelt, dass Zahlungseingänge erst am vom Auftraggeber vorgeschriebenen Wertstellungstag (Valuta) am Kundenkonto gebucht und am Kontoauszug ausgewiesen werden dürfen. Dies soll verhindern, dass durch verfrühte Behebung Sollzinsen anfallen. Daher scheint die Pension (abhängig vom Verarbeitungszeitpunkt Ihres Kreditinstitutes) am Wertstellungstag auf dem Konto auf.
Hier alle Details und Informationen zu ihrem monatlichen Zahlungsbeleg: https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.577765&version=1578406220
Pensionssonderzahlungen
In den Monaten April und Oktober gebührt zur monatlichen Pension eine Sonderzahlung.
Aliquotierung der erstmaligen Sonderzahlung
Die erstmalige Sonderzahlung gebührt nur anteilsmäßig, wenn im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und in den letzten 5 Monaten davor die Pension nicht durchgehend bezogen wurde. Dabei vermindert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel.
Beispiel mit Pensionsbeginn im März:
Vor dem Sonderzahlungsmonat April liegt ein weiterer Monat (gesamt 2 Monate mit März und April), somit beträgt das Ausmaß der Sonderzahlung 2 Sechstel der im April gebührenden Pension.
Erwerbstätigkeit
Sollten Sie neben ihrer Pension ein zweites Einkommen haben oder anstreben, dann sind folgende Punkte für Sie wichtig.
Alterspension
Neben dem Bezug einer Alterspension kann man jede Erwerbstätigkeit ausüben. Für die dafür geleisteten Pensionsbeiträge gebührt ein Zuschlag zur Pension.
Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Neben dem Bezug dieser vorzeitigen Alterspension ist eine Erwerbstätigkeit nur sehr eingeschränkt zulässig.
Eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit (nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz mehr als EUR 2.400,00 Einheitswert) oder
- ein monatliches Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 460,66) oder
- ein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (zB Bürgermeister) über EUR 4.454,90 führen zum Wegfall der Pension.
Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit lebt die ursprüngliche Pension wieder auf. Mit Vollendung des 60. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Lebensjahres wird die Pension in eine Alterspension umgewandelt und für Wegfallzeiten neu berechnet.
Korridorpension und Schwerarbeitspension
Die Korridorpension und die Schwerarbeitspension fallen in dem Zeitraum weg, in dem die/der Pensionsbezieher/in vor Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet (nach dem BSVG mehr als EUR 2.400,00 Einheitswert)) oder aus der ein monatliches Bruttoeinkommen bezogen wird, welches über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 460,66) liegt oder sofern der Bezug aus einem öffentlichen Mandat (zB Bürgermeister) EUR 4.454,90 überschreitet.
Bei Erreichung des Regelpensionsalters wird die Pensionsleistung neu festgestellt und dabei für jeden Monat des Wegfalles wie folgt erhöht:
- die Korridorpension um 0,55 Prozent;
- die Schwerarbeitspension um 0,312 Prozent.
Krankheitsbedingte Pension
Eine Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer krankheitsbedingten Pension kann zu einer Teilpension führen. Bei einem Gesamteinkommen (Pension ohne Höherversicherung plus Erwerbseinkommen) über EUR 1.241,97 ist ein Anrechnungsbetrag zu ermitteln und von der Pension in Abzug zu bringen, sofern das Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 bzw. der Bezug aus einem öffentlichen Mandat (zB Bürgermeister) EUR 4.454,90 überschreitet.
Witwen(Witwer)pension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen
Auch bei der Witwen(Witwer)pension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen kann die Ausübung einer Erwerbstätigkeit deren Höhe beeinflussen.
Waisenpension
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann man neben dem Bezug einer Waisenpension jede Erwerbstätigkeit ausüben. Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres kommt es darauf an, ob die Schul- oder Berufsausbildung das Kind überwiegend beansprucht, oder ob die Erwerbstätigkeit überwiegt. Für diese Prüfung werden das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit und das Einkommen herangezogen.
Hier alle Informationen im Detail dazu: https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.707691&portal=pvaportal
Beachten Sie die Meldefristen!
Die Aufnahme und die Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe und jede Änderung der Erwerbseinkünfte müssen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger in jedem Fall innerhalb von 7 Tagen gemeldet werden. Bei nicht rechtzeitiger Meldung werden zu viel ausbezahlte Pensionsbeträge rückgefordert.
ich beziehe schon seit rund 2 Jahren Pension, aber die Erklärungen sind echt hilfreich. Wusste nie was diese Abkürzungen bedeuten und überhaupt welche Pensionsmodelle es gibt. Gut und informativ gemacht.