Viele Menschen stellen sich diese Fragen!
- Wer bestimmt über meine medizinische Behandlung, wenn ich selbst mich nicht mehr dazu äußern kann ?
- Wie soll mein Arzt wissen, was ich will?
- Wie kann ich rechtzeitig Vorsorge treffen, dass mein Wille am Lebensende beachtet wird ?
- Wie vermeide ich ein gerichtliches Betreuungsverfahren ?
- Wie kann ich erreichen, dass im Ernstfall eine Person meines Vertrauens zum Betreuer bestellt wird
Wer durch Unfall, Krankheit oder Alter keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann, dem weist das Vormundschaftsgericht einen gesetzlichen Betreuer zu oftmals auch familienfremde Personen. Dabei kann jeder durch einfache Vorsorge selbst festlegen, wer für ihn im Ernstfall die wichtigen Entscheidungen treffen soll. Wie das geht, erklärt die leicht verständliche Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“.
- Wer handelt in diesem Fall für mich?
- Was ist eine Patientenverfügung?
- Was geschieht, wenn ich keine Vorsorgevollmacht erteile?
- Muss ich einen Missbrauch der von mir erteilten Vollmacht fürchten?
- Die vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz herausgegebene und aktuell in 11. Auflage im Verlag C.H. Beck erschienene Broschüre schildert dem juristischen Laien anschaulich die verschiedenen Möglichkeiten zur vorsorglichen Regelung des eigenen Betreuungsfalles. Sie enthält sofort verwendbare Muster zur Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht.
Jeder sollte sich mit der Frage beschäftigen, wer für ihn Entscheidungen treffen soll, wenn er infolge Unfalls, Krankheit oder Alters hierzu nicht mehr selbst in der Lage ist.
Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.
Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
In der Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, kann durch Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind. Dank einer fraktionsübergreifend unterstützten Initiative ist die Patientenverfügung seit September 2009 gesetzlich verankert.
Für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung stellt das Bundesjustizministerium Formulare zur Verfügung und gibt nähere Hinweise in der Broschüre „Betreuungsrecht“. Die Broschüre erläutert auch, unter welchen Voraussetzungen eine Betreuung angeordnet wird, wie sie sich auswirkt, welche Aufgaben ein Betreuer hat und wie seine Tätigkeit in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten aussieht. Über die Patientenverfügung informiert eine weitere Broschüre, die auch Empfehlungen für die Formulierung der individuellen Entscheidung enthält.
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