Neues Erwachsenenschutzgesetz, garantiert größtmögliche Selbstbestimmung

Vertrter wählen bei verminderter Entscheidungsfähigkeit

Ingrid Korosec am Weg ins Parlament. Foto: Seniorenbund

Seniorenbund hat maßgeblichen Anteil, dass Österreich nun „eines der modernsten Vertretungsrechte in Europa“ hat.

Die Bestimmungen des über 30 Jahre alten Sachwalterrechts waren überholt und reformierungsbedürftig. Nun liegtes vor das neuesErwachsenenschutzgesetz, das eine größtmögliche Selbstbestimmung garantiert.  „Mit diesem Gesetz, welches die größtmögliche Selbstbestimmung und Entscheidungshilfe der Betroffenen in den Mittelpunkt stellt, hat Österreich eines der modernsten Vertretungsrechte in Europa und ich begrüße das neue Erwachsenenschutzgesetz ausdrücklich, da hier wirklich ein großer Wurf gelungen ist“, betont Ingrid Korosec die Präsidentin des Österreichischen Seniorenbundes.

Die Vertretungsmöglichkeiten beruhen auf einem 4-Säulen-Modell :

Vorsorgevollmacht

Jeder kann als Vorsorge vermerken, wer bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit die Vertretung für bestimmte Aufgaben (z.B. Bankgeschäfte) übernimmt. Das können Verwandte, Freunde oder auch Nachbarn sein. Die Vorsorgevollmacht wird vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutz-Verein erstellt und in ein Register eingetragen. Diese kann jederzeit widerrufen werden.

Gewählte Vertretung (NEU)

Wenn bereits ein Bedarfsfall eingetreten ist, kann man immer noch seine Vertretung wählen, auch bereits bei geminderter Entscheidungsfähigkeit. Die gewählte Vertretung ist vor einem Notar, Rechtanwalt oder Erwachsenenschutz -Verein zu errichten. Danach erfolgt eine Eintragung in ein Vertretungsverzeichnis und ist auf unbestimmte Zeit gültig.

Gesetzliche Vertretung (bisher Vertretung durch nächste Angehörige)

Vertretung muss vor einem Notar, Anwalt oder Erwachsenenschutz-Verein errichtet und in das Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Die gesetzliche Vertretung unterliegt richterlicher Kontrolle und endet nach spätestens 3 Jahren.

Gerichtliche Vertretung (bisherige Sachwalterschaft)

Diese ist nun auf bestimmte Aufgaben beschränkt und keine Vertretung mehr für alle Angelegenheiten. Die oft gefürchtete „komplette Entmündigung“ kann es nicht mehr geben und  Angehörige müssen auch gehört werden. Neu ist das Ablaufdatum: Die gerichtliche Vertretung endet mit Beendigung der Aufgabe oder spätestens nach 3 Jahren. Sie sollte nur das allerletzte Mittel sein.

Zusätzlich ist noch zur Qualitätssicherung vorgesehen, dass Rechtanwälte und Notare nicht mehr als 15 Vertretungen übernehmen dürfen, es sei denn, dass sie in eine Liste besonders Qualifizierter eingetragen sind. Alle bestehenden Sachwalterschaften werden zudem bis Ende 2023 überprüft ob sie überhaupt noch notwendig sind.

ots

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2 Kommentare

  1. Vielen Dank für den informativen Beitrag zum aktuellen österreichischen Erwachsenenschutzgesetz! Zwar finde ich es nützlich, dass die Vertretungsvollmacht nun auch vom Erwachsenenschutzverein erstellt werden kann. Jedoch würde ich mich sicherheitshalber von meinem örtlichen Notaren beraten lassen und würde ihn im Zweifel auch die Vorsorgevollmacht erstellen lassen, da ich seiner Kompetenz insbesondere im Bereich Familien- und Erbrecht uneingeschränkt vertraue.

  2. Vorsorgevollmacht ist gerade das, was nicht interessiert. Ich bin schon ziemlich alt und will meinen Kindern mehr recht für meine Hilfe geben. Wahrscheinlich muss ich einen passenden Rechtsanwalt finden, um er mir damit helfen kann.

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