Ab 11. November 2017 ist das geänderte Gebührengesetz in Kraft getreten, welches die Mietvertragsgebühren regelt.
Die D.A.S., der führende Spezialist im Rechtsschutz, informiert über die Auswirkungen der Gesetzesänderung für „Mietverträge von Wohnräumen“. Für Vermieter und Hausverwaltungen entfällt ab jetzt die Anmeldung und Abfuhr von Verkehrssteuern an das Finanzamt. Mieter können dadurch mit einer Kostensenkung rechnen. Für gewerblich genutzte Räume besteht weiterhin eine Gebührenverpflichtung. Bei gemischt genutzten Objekten gibt es noch Unklarheiten.
Das geänderte Gebührengesetz ist in Kraft getreten und legt das Ende der Mietvertragsgebühren für „Mietverträge von Wohnräumen“ fest. Die Gesetzesänderung gilt nur für Mietverträge, die ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen wurden, für ältere Mietverträge hat das Gesetz keine Rückwirkung.
Für Vermieter und Hausverwaltungen bedeutet die Änderung eine Verwaltungsvereinfachung, da die Anmeldung und Abfuhr an das Finanzamt für Verkehrssteuern entfällt. Die Kosten beliefen sich je nach Mietzinshöhe und Vertragsdauer auf rund 150 bis 600 Euro. „Mieter können deshalb mit niedrigeren Kosten rechnen, da in der Praxis die Verkehrssteuern durch die Vermieter an die Mieter weiterverrechnet wurden“, weiß Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S..
Weiterhin Gebühren für gewerblich genutzte Räume
Für „gewerblich genutzte“ Mietverträge fällt weiterhin eine Gebühr an. So wie bisher, richtet sich diese nach der Vertragsdauer und dem monatlichen Mietzins, welcher auf das Jahr hochgerechnet wird. Für einen Geschäftsraummietvertrag, mit einer Vertragsdauer von fünf Jahren und einem monatlichen Mietzins von 1500 Euro, fallen Gebühren um die 900 Euro an. „Fraglich ist, wie bei gemischt genutzten Objekten – etwa einer Wohnung, die auch als Büro genutzt wird – vorgegangen wird. Eventuell gibt es hierzu noch einen Erlass vom Bundesministerium für Finanzen“, erklärt Loinger.
Die Gebührenpflicht bei Rechtsgeschäften beginnt mit Unterzeichnung
Wenn für ein Rechtsgeschäft eine Urkunde mit den Unterschriften der Parteien errichtet wird, so fallen in der Regel Rechtsgeschäftsgebühren an. Bis zur Änderung des Gebührengesetzes mussten auch für Mietverträge von Wohnräumen Gebühren entrichtet werden. Für außergerichtliche Vergleiche, Wechsel und Abtretung von Forderungen (Zessionen) sind weiterhin Rechtsgeschäftsgebühren in unterschiedlicher Höhe zu entrichten. „Bei außergerichtlichen Vergleichen belaufen sich die Gebühren auf 2 Prozent vom Gesamtwert, der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Bei Wechselgeschäften beträgt die Gebühr 1/8 Prozent der Wechselsumme und bei Zessionen sind 0,8 Prozent des Entgelts zu bezahlen“, erklärt der Vorstandsvorsitzende.
pte
Foto: Rainer-Sturm_pixelio.de
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